SSRQ FR I/2/8 121.37-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 121.37-1
Licence : CC BY-NC-SA
Nikolaus Reynold, betreffend Elsi Tunney-Schueller – supplique et instruction
1646 août 13.
Texte édité
HAbréviation Niclauß ReynoldPersonne : Dans la marge wegen synes über Elsi TunneysPersonne : erdtrich zu S. WolffgangLieu :
habenden lehensrechtensTerme : , bittet, daß man die ihm uffgelegte
sum gelts umb etwas ringerenTerme : unnd daran etwas nachlassen wölle. Er soll der vorigen urtheillenTerme : stattthun, welche
hiemit gäntzlich bestättiget sind. Unnd werdend die ansprächerTerme :
durch einen anschlagTerme : gemant, ihre ansprachenTerme : anzumelden. Unnd
werdend die hhherren der geltstagenTerme : ihr gutt von ihres mans
gütter underscheiden.
habenden lehensrechtensTerme : , bittet, daß man die ihm uffgelegte
sum gelts umb etwas ringerenTerme : unnd daran etwas nachlassen wölle. Er soll der vorigen urtheillenTerme : stattthun, welche
hiemit gäntzlich bestättiget sind. Unnd werdend die ansprächerTerme :
durch einen anschlagTerme : gemant, ihre ansprachenTerme : anzumelden. Unnd
werdend die hhherren der geltstagenTerme : ihr gutt von ihres mans
gütter underscheiden.
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