SSRQ FR I/2/8 125.32-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 125.32-1
License: CC BY-NC-SA
Jenon Joye-Débieux, Louise Monod-Blanc – Urteil
1646 December 15.
Edition Text
BluttgerichtTerm:
Genon DebieuxPerson: de CorsereyPlace: , die gott verlaugnetTerm: unnd dem
bößen feindAddition above the line by insertion markaTerm: gehuldigetTerm: , auch ein khindTerm: unnd etwas viechsTerm: maleficiertTerm: .
Die zwar luth ihrer bekhandtnusTerm: 14 tagDuration: 14 days darnach dessen ein
rüwenTerm: erzeigt, also daß sydthäro der böße feindTerm: nit so
vill zugangs zu ihren gehabt. Ist zum füwrTerm: lebendig verfeltTerm:
worden, mit ynzüchung ihrer bevor mit den khinderenTerm: luth der
ordnung vertheilter gütteren; denen, von welchen sich dieselbe
mit gnug samer jurisdiction belechnend. In alleweg ward ihren
die gnad bewißen, daß sie bevor solle stranguliertTerm: wie auch
der schleiffenTerm: erlassen syn. Hiemit gnad gott der seell.
bößen feindAddition above the line by insertion markaTerm: gehuldigetTerm: , auch ein khindTerm: unnd etwas viechsTerm: maleficiertTerm: .
Die zwar luth ihrer bekhandtnusTerm: 14 tagDuration: 14 days darnach dessen ein
rüwenTerm: erzeigt, also daß sydthäro der böße feindTerm: nit so
vill zugangs zu ihren gehabt. Ist zum füwrTerm: lebendig verfeltTerm:
worden, mit ynzüchung ihrer bevor mit den khinderenTerm: luth der
ordnung vertheilter gütteren; denen, von welchen sich dieselbe
mit gnug samer jurisdiction belechnend. In alleweg ward ihren
die gnad bewißen, daß sie bevor solle stranguliertTerm: wie auch
der schleiffenTerm: erlassen syn. Hiemit gnad gott der seell.
Louyse MonodPerson: 1 de LentigniePlace: , die auch bekhendtTerm: hatt, gott verlaugnetTerm: unnd sich dem bößen feindTerm: ergebenTerm: unnd ihme gehuldiget zu haben, auch daß sie einer person die bößen geisterTerm: yngeben
habe. Ist zum füwrTerm: erkhendtTerm: worden, mit confiscation ihrer
gütteren. Ist ihren doch auch die gnad wie der vorigen bewißen
worden, mit vorbehalt des tummerlisTerm: , darin sie von ihres
lybsungeligenheitTerm: wegen soll gesetzt unnd gefürt werden.
habe. Ist zum füwrTerm: erkhendtTerm: worden, mit confiscation ihrer
gütteren. Ist ihren doch auch die gnad wie der vorigen bewißen
worden, mit vorbehalt des tummerlisTerm: , darin sie von ihres
lybsungeligenheitTerm: wegen soll gesetzt unnd gefürt werden.
Metadata