SSRQ FR I/2/8 125.32-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 125.32-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jenon Joye-Débieux, Louise Monod-Blanc – Jugement
1646 décembre 15.
Texte édité
BluttgerichtTerme :
Genon DebieuxPersonne : de CorsereyLieu : , die gott verlaugnetTerme : unnd dem
bößen feindAjout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertionaTerme : gehuldigetTerme : , auch ein khindTerme : unnd etwas viechsTerme : maleficiertTerme : .
Die zwar luth ihrer bekhandtnusTerme : 14 tagPériode : 14 jours darnach dessen ein
rüwenTerme : erzeigt, also daß sydthäro der böße feindTerme : nit so
vill zugangs zu ihren gehabt. Ist zum füwrTerme : lebendig verfeltTerme :
worden, mit ynzüchung ihrer bevor mit den khinderenTerme : luth der
ordnung vertheilter gütteren; denen, von welchen sich dieselbe
mit gnug samer jurisdiction belechnend. In alleweg ward ihren
die gnad bewißen, daß sie bevor solle stranguliertTerme : wie auch
der schleiffenTerme : erlassen syn. Hiemit gnad gott der seell.
bößen feindAjout au-dessus de la ligne avec un signe d’insertionaTerme : gehuldigetTerme : , auch ein khindTerme : unnd etwas viechsTerme : maleficiertTerme : .
Die zwar luth ihrer bekhandtnusTerme : 14 tagPériode : 14 jours darnach dessen ein
rüwenTerme : erzeigt, also daß sydthäro der böße feindTerme : nit so
vill zugangs zu ihren gehabt. Ist zum füwrTerme : lebendig verfeltTerme :
worden, mit ynzüchung ihrer bevor mit den khinderenTerme : luth der
ordnung vertheilter gütteren; denen, von welchen sich dieselbe
mit gnug samer jurisdiction belechnend. In alleweg ward ihren
die gnad bewißen, daß sie bevor solle stranguliertTerme : wie auch
der schleiffenTerme : erlassen syn. Hiemit gnad gott der seell.
Louyse MonodPersonne : 1 de LentignieLieu : , die auch bekhendtTerme : hatt, gott verlaugnetTerme : unnd sich dem bößen feindTerme : ergebenTerme : unnd ihme gehuldiget zu haben, auch daß sie einer person die bößen geisterTerme : yngeben
habe. Ist zum füwrTerme : erkhendtTerme : worden, mit confiscation ihrer
gütteren. Ist ihren doch auch die gnad wie der vorigen bewißen
worden, mit vorbehalt des tummerlisTerme : , darin sie von ihres
lybsungeligenheitTerme : wegen soll gesetzt unnd gefürt werden.
habe. Ist zum füwrTerme : erkhendtTerme : worden, mit confiscation ihrer
gütteren. Ist ihren doch auch die gnad wie der vorigen bewißen
worden, mit vorbehalt des tummerlisTerme : , darin sie von ihres
lybsungeligenheitTerme : wegen soll gesetzt unnd gefürt werden.
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