SSRQ FR I/2/8 133.12-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 133.12-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Jean Jolion – Anweisung
1647 September 6.
Editionstext
Gefangne
Jean JolionPerson: hatt die vollige torturBegriff: des keyßerlichen
rechtensBegriff: ohne bekhandtnusBegriff: ußgestanden. Das examenBegriff:
[S. 379bis]Seitenumbruchist doch wichtigBegriff: unnd hatt schwäre realiteten. Man soll
mit ihme noch etwas zytts ynhalten, wylen noch andere gefangne
herabkommend. NachwerthsBegriff: nach befinden, soll er nach discretionBegriff:
an die zwechelenBegriff: geschlagen werden.
rechtensBegriff: ohne bekhandtnusBegriff: ußgestanden. Das examenBegriff:
[S. 379bis]Seitenumbruchist doch wichtigBegriff: unnd hatt schwäre realiteten. Man soll
mit ihme noch etwas zytts ynhalten, wylen noch andere gefangne
herabkommend. NachwerthsBegriff: nach befinden, soll er nach discretionBegriff:
an die zwechelenBegriff: geschlagen werden.
Stückbeschreibung