SSRQ FR I/2/8 133.12-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 133.12-1
Licence : CC BY-NC-SA
Jean Jolion – Instruction
1647 septembre 6.
Texte édité
Gefangne
Jean JolionPersonne : hatt die vollige torturTerme : des keyßerlichen
rechtensTerme : ohne bekhandtnusTerme : ußgestanden. Das examenTerme :
[p. 379bis]Saut de pageist doch wichtigTerme : unnd hatt schwäre realiteten. Man soll
mit ihme noch etwas zytts ynhalten, wylen noch andere gefangne
herabkommend. NachwerthsTerme : nach befinden, soll er nach discretionTerme :
an die zwechelenTerme : geschlagen werden.
rechtensTerme : ohne bekhandtnusTerme : ußgestanden. Das examenTerme :
[p. 379bis]Saut de pageist doch wichtigTerme : unnd hatt schwäre realiteten. Man soll
mit ihme noch etwas zytts ynhalten, wylen noch andere gefangne
herabkommend. NachwerthsTerme : nach befinden, soll er nach discretionTerme :
an die zwechelenTerme : geschlagen werden.
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