SSRQ FR I/2/8 139.12-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 139.12-1
Licence : CC BY-NC-SA
Catherine Destra – Instruction
1648 août 5.
Texte édité
Gefangne
Catherine DestreyPersonne : uber die bekhandte conflagrationTerme : der
hüßeren, hatt bekhendtTerme : , daß sie gott verlaugnetTerme : unnd dem bößen feindTerme :
gehuldigetTerme : habe. Gibt etliche an, die nit eines gutten namens syn
sollen. Sie sollen alle mit ihren confrontiertTerme : unnd wider die, so der
hexeryTerme : angeben worden, inquiriertTerme : werden.
hüßeren, hatt bekhendtTerme : , daß sie gott verlaugnetTerme : unnd dem bößen feindTerme :
gehuldigetTerme : habe. Gibt etliche an, die nit eines gutten namens syn
sollen. Sie sollen alle mit ihren confrontiertTerme : unnd wider die, so der
hexeryTerme : angeben worden, inquiriertTerme : werden.
Description de la source