SSRQ FR I/2/8 139.13-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 139.13-1
License: CC BY-NC-SA
Frau Guisolan – Anweisung
1648 August 6.
Edition Text
Gefangne
GuisolandePerson: , die allem ansehen nach unAddition above the lineaschuldig ist umb die angebung,
ob solte sie zu der anzündtung unnd conflagrationTerm: des hußes anlaß
geben haben. Soll in alleweg confrontiertTerm: werden. Wirdt sie
entschlagenTerm: , ist ledigTerm: . Entgegen werde in des wybelsTerm: stuben uffgehalten.
ob solte sie zu der anzündtung unnd conflagrationTerm: des hußes anlaß
geben haben. Soll in alleweg confrontiertTerm: werden. Wirdt sie
entschlagenTerm: , ist ledigTerm: . Entgegen werde in des wybelsTerm: stuben uffgehalten.
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