SSRQ FR I/2/8 139.13-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, par Rita Binz-Wohlhauser et Lionel Dorthe
Citation : SSRQ FR I/2/8 139.13-1
Licence : CC BY-NC-SA
Frau Guisolan – Instruction
1648 août 6.
Texte édité
Gefangne
GuisolandePersonne : , die allem ansehen nach unAjout au-dessus de la
ligneaschuldig ist umb die angebung,
ob solte sie zu der anzündtung unnd conflagrationTerme : des hußes anlaß
geben haben. Soll in alleweg confrontiertTerme : werden. Wirdt sie
entschlagenTerme : , ist ledigTerme : . Entgegen werde in des wybelsTerme : stuben uffgehalten.
ob solte sie zu der anzündtung unnd conflagrationTerme : des hußes anlaß
geben haben. Soll in alleweg confrontiertTerme : werden. Wirdt sie
entschlagenTerme : , ist ledigTerme : . Entgegen werde in des wybelsTerme : stuben uffgehalten.
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