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SSRQ SG III/4 233-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, XIV. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, Dritter Teil: Die Landschaften und Landstädte, Band 4: Die Rechtsquellen der Region Werdenberg: Grafschaft Werdenberg und Herrschaft Wartau, Freiherrschaft Sax-Forstegg und Herrschaft Hohensax-Gams, par Sibylle Malamud

Citation : SSRQ SG III/4 233-1

Licence : CC BY-NC-SA

Beschreibung der Wahl, Pflichten und Einkommen der Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann der Landvogtei Sax-Forstegg durch Landvogt Johannes Ulrich

1755.

Der Landvogt Johannes Ulrich beschreibt die Wahl, Pflichten und Einkommen der Amtleute – Richter, Landschreiber, Landweibel und Landammann – der Landvogtei Sax-Forstegg.

  • Cote : StASG AA 2 B 006, S. 69–76
  • Ancienne cote : StASG AA 2 B 6
  • Date : 1755 (Ohne Monat und Tag.)
  • Tradition : Aufzeichnung, Buch (134 Seiten) mit kartoniertem Einband
  • Support d’écriture : Papier
  • Dimensions l × h (cm) : 19.5 × 24.5
  • Langue : allemand
  • Scripteur : Johannes UlrichPersonne : , Landvogt von Sax-Forstegg

Der Auszug über die AmtleuteTerme : von Sax-ForsteggLieu : stammt aus dem Handbuch von Landvogt Johannes UlrichPersonne : von 1755Date : 1755 (zum Handbuch allgemein vgl. die Kommentare in SSRQ SG III/4 234-1). Die Ausführungen von Landvogt Ulrich über ihre PflichtenTerme : , LöhneTerme : und WahlenTerme : sind sehr wichtig, da sonst nur die EideTerme : der Amtleute (vgl. SSRQ SG III/4 147-1) sowie Eid und OrdnungTerme : eines LandvogtsTerme : (SSRQ SG III/4 160-1; SSRQ SG III/4 207-1; SSRQ SG III/4 212-1) zur Verwaltung in Sax-Forstegg weitere Aufschlüsse liefern.

Weitere Auszüge des Handbuchs siehe SSRQ SG III/4 232-1; SSRQ SG III/4 234-1.

Texte édité

[...]Non-pertinence éditoriale
a–§ 28Ajout dans la marge de gauche–a Einem herren landtvogtTerme : gehörret alß ein reguleTerme : auch zu die
wider-besetzungTerme : der ledig gewordenen richter stellenTerme : , doch
daß er dennb neüen aus eben der gemeindTerme : nemen muß, in
welcher der abgegangene gewesen, damit eine jede gemeind
ihre anzahl richter beybehalte.
Wann ichAjout au-dessus de la lignec einem neüen richterTerme :
durch meinen reit-knechtTerme : seine beförderung habe anzeigen
und ihme darzu glük wünschen laßen, so pflegten sie anfänglich vieles wehen von ihrer unwürdigkeit und geringem ververstandÀ corriger en : verstandd zu machen, ja thaten der gleichen, alß wann sie solche
ehreTerme : abgraben oder gar ausschlagen wollend. Darzu aber keinen
rechter ernst gewesen. Weilen ich aber solcher unnöhtiger
complimenten überdrüßig ware, so gabe ich nachgehends
dem reit-knechtTerme : gewohnlich 2 biß 3 in den vorschlagTerme : , mit dem
befehl, daß wann der erste nicht also bald die angetragene ehre
annemmen wolle, er also bald zu dem zweyten, und wann auch
diser bedenklichkeiten mieche, zu dem dritten kehren sollle,
welches so viel gefruchtet, daß hernach je der erste die ehren-stellTerme : also bald angenommen und in dem schloßTerme : seine verehrungenTerme : gegen mir, meiner liebsten, beyden knabenTerme : und
sambtlichen dienstenTerme : abgeherrschet, welches aber, wie leicht
zu erachten, ungleich ausgefallen.
[p. 70]Saut de page
Die landschreiberTerme : und landweibel stellTerme : wird auch von
einem hrnherrn1 landtvogt alleinig besetzetTerme : , ohne aberAjout au-dessus de la lignee daß er hierbey an eine gewüße gemeindTerme : gebunden ist, doch ist die landschreibereyTerme : allen spuhren nach schon mehr alß ein seculumPériode : 100 années
successive in dem SännwaldLieu : gebliben, auch hat dissere gemeind schon unerdenckliche jahr den landweibelTerme : gehabt,
ehedem ist auch ein weibelTerme : aus der SaxerLieu : gemeind gewesen.

Der landschreiberTerme : wäreCorrection au-dessus de la ligne, remplace : istf pflichtig, alle wochenDurée répétée : 1 semaine 2Quantité : 2 mahl in das
schloßTerme :  zu kommen, um zu fragen, ob der herr landtvogtTerme : etwas zu befehlen habe, allein ich müeßte mich meistens
mit einem mahl benüegen. Hingegen schlichtete ich dann auch
manches allein, worzu der landschreiber nur das sitzgeltTerme :
von 40 xrUnité monétaire : 40 kreuzer auch gehörret hätte. Und wann er es dann andete,
so tröstete ich ihne mit seiner saumselligkeitTerme : in das schloßTerme :
zu kommen.
Er ist auch schuldig, die mandatTerme : in alle 3Quantité : 3 kirchenTerme :
zu machen, was gattung ein herr landvogt solcher ausgehen
zu laßen nöhtig findet.
Auch wäre er pflichtig, alle sendschreibenTerme : auszufehrtigen, allein ich projectirte und schribe
alle brieffTerme : , wohin sie auch waren, lieber selber. Die geschribene mandatTerme : lisetTerme : er im SännwaldLieu : , in anderen kirchenCorrection au-dessus de la ligne, remplace : gemeindeng
aber die schulmeistereTerme : . Das bättagsTerme : und andere hochobrig[p. 71]Saut de pagekeitliche mandata aber werden von denn herren pfarrerenTerme :
ab der cantzelTerme : verlesen.
Dem landschreiberTerme : gabe ich alle jahrDurée répétée : 1 année
eine nohtdurfft holtzTerme : , doch nicht als eine schuldigkeit, sonderen
weil seine einkönfften sonsten von weniger ertragenheit sind
und er, wie obgemelt, die mandataTerme : schreiben muß.

Der landweibelTerme : ist schuldig, je den anderen tag in das schloßTerme :  zu
kommen und die befehl eines herrn landtvogts zu gewährtigen
und zu vollstreken. Wann er das ehe-Terme : oder sonsten ein halbesTerme :
oder gantzes gerichtTerme : besamlet, so hat er 30 xrUnité monétaire : 30 kreuzer biehter-lohnTerme :
und am grichtstagTerme : 40 xrUnité monétaire : 40 kreuzer für die abwahrtTerme : . Wann ich eine parthey durch eine andere parthey in das schloß citiren laßen und
solche nicht erscheinen wollen, ich citire sie dann durch den weibelTerme : ,
so müeßte ein solche parthey ihme auch 30 xrUnité monétaire : 30 kreuzer bezahlen. Sonsten gibt es auch anlääs, daß der weibel gäng thun und obrigkeitliche befehl ohne lohnTerme : ausrichten muß, öffters nur 15Unité monétaire : 15 kreuzer biß
20 xrUnité monétaire : 20 kreuzer zu lohn hat, welches alhier so genau nicht bestimmet
werden kan.
Wann der weibelTerme : eine persohn, mann-Terme : oder
weibhlichen geschlechtsTerme : , in den thurnTerme : thut, so gehörret ihme
von jede persohn 1Unité monétaire : 1 florin 30 xrUnité monétaire : 30 kreuzer thurnloßungTerme : und für die
atzungTerme : alle tagDurée répétée : 1 jour auch für jede persohn 12 xrUnité monétaire : 12 kreuzer , um welches
er dann morgensTerme : und abendsTerme : dennen gefangenenTerme : das eßenTerme : [p. 72]Saut de page
zu bringen muß und gibet mann ihme jedes mahl ½ mas
wein
Mesure de volume : 0.5 mass vin
und brodtTerme : , für welches der gefangeneTerme : alle tag 15 xrUnité monétaire : 15 kreuzer
und widerum 15 xrUnité monétaire : 15 kreuzer für seine eigene zehrungTerme : zahlen muß.
Hat es der gefangene nicht im vermögen, solche umkösten
zu bezahlen, so kommen selbige in die obrigkeitliche rechnung
under den titul ausgeben an kösten, so über die gefangenen
und malefizischeTerme : persohnen ergangen.
Wann ein herr
landtvogtTerme : in einer anderen alß der SännwalderLieu : kirchenTerme : , allwo der weibelTerme : kirchgenößigTerme : ist, eintweders ehegaumerTerme :
beeydiget oder sonsten obrigkeitliche geschäfft vorhabe,
so laßt mann es den weibel wüßen, welcher dann für das
schloßTerme : kombt und mit dem herrn landtvogt in weiß und blauTerme :
in die kirchenTerme : gehet. Auch muß der weibelTerme : in weiß und
blau
Terme :
mit dem herrn landtvogt auf die jahrmarktTerme : gehen
und ihme daselbß abwahrtenTerme : , so wohl alß der laüferTerme : im
rökliTerme : und an solchen wohl achtung geben, ob sich kein judTerme :
ohnangemeldet eingeschlichen habe. In welchem fahl einem
solchen munter zu zwahenTerme : wäre. Von seinem schuldigen
einzug des standgeltsTerme : an diseren jahrmarktenTerme : ist oben
bey anlaas des zohlsTerme : meldung geschehen.2 Die wochen-Terme :
oder meyen marktTerme : muß er von mahl zu mahl rüefen und
hat hierfür am zeit grichtTerme : von dem wäg-geltTerme : 15 krzr.Unité monétaire : 15 kreuzer
[p. 73]Saut de page
Ohne vorwüßen eines herrn landtvogts ist der weibelTerme : nicht berechtiget, i einem frömbdenTerme : seine schuldenTerme : in der herrschafft einzutreiben oder einem einheimischen auf begehren des frömbden einen schatz-tagTerme : anzukünden, sonderen es solle sich ein
rechts begehrender frömbderTerme : um seine schuldTerme : eintweders selbsten bey einem herrn landtvogt anmelden oder seine sach durch
den weibel vortragen laßen.
Was des weibels ambtTerme : bey
dem zeitgerichtTerme : seye, wird bey desselben beschreibung vorkommen.3
Es prætendirte der weibel offtermahlen, daß ihme
und nicht dem schloß-reit-knechtTerme : die ankündung eines
neüen richtersTerme : und eines neü erwehlten landammansTerme : zugehörre, allein ich habe ihne des ersteren halber allezeit in
fründtlichkeit auf die eingerißene übung und also abgewisen. Der landtamman stellTerme : halber glaubte ich selber, es gehöre
das sothane botten-brodtTerme : dem weibelTerme : , ich wurde aber benachrichtiget, daß so wohl dem landamman RhynerPersonne : sellig zu SallezLieu : ,
alß landamman RodunerPersonne : sellig im SännwaldLieu : die freüd ihrer
beförderung durch den reitknechtTerme : angekündet worden,
des nahen ich dann auch diseres nützliTerme : dem reit-knechtTerme : zu hielte.
Hingegen dem weibelTerme : sagte, daß wann er mich eines anderen
grundlich berichten könne, mein reitknecht das erhaltene [p. 74]Saut de page
trinkgeltTerme : taliter qualiter zurukgeben und ihme zustellen müese; allein der bewis seiner rechten blibe us und
ich wurde inzwischend für das recht des reitknechtsTerme : nach
des mehreren berichtet, so daß selbiger sein von dem landammanTerme : HanselmannPersonne : erhaltenes botten-brodtTerme : nach diser
stund behalten hat.
Des dismahligen landweibels vatterTerme :
hätte nebend dem landweibel-postenTerme : auch den holzforsterdienstTerme : . Sie sind dermahlen aber gesönderet und kan kein
landweibel mit einichem recht prætendiren, daß der holzforster-dienst an sein dienst verknüpfet seyn solle. Es
hat ein jedwederer an seinem ohrt genug zu thun.

Dem weibelTerme : gehörret alle jahrDurée répétée : 1 année 5 Unité monétaire : 5 florins alß sein wahrt-geltTerme : ,
welches mngndhherrenAbréviation verrechnet wird under dem titul
ausgeben an jährlichen belohnungenTerme : . Und weilen er
winters zeitTerme : wenige gelegenheit hatte, sich in dem gemeindholtzTerme : zu beholtzen, so gabe ich ihme alle jahrDurée répétée : 1 année eine ehrliche
nohturfft holtzTerme : , welches er aber keines wegs mit recht
oder alß ein salarium, das von seinem posten abhange,
forderen, sonderen um solches alß eine gnad und gutthat
bey einem herrn landtvogt anhalten solle.
[p. 75]Saut de page
Was die landamman-stellTerme : betrifft, so thun solche mnegndhherrenAbréviation
kleine räht in ZürichOrganisation : vergeben. Wann ein landtammanTerme : stirbt,
so thut ein herr landtvogtTerme : solchen todesfahlTerme : durch ein schreibenTerme :
an mngndhherrenAbréviation berichten und in dißerem schreiben zu gleich
auch aus jeder kirchhörriTerme : einen, also 3Quantité : 3 richtereTerme : in den
vorschlagTerme : , aus welchen er dann einen hochgedacht mngndhhrnAbréviation
besonders recommandirenTerme : thut. Da dann noch allezeit, wenigstens
so viel mir im wüßen, erfolget, daß der von einem herren
landtvogt also recommandirte richter von mngndhhrnAbréviation
einhellig zu einem landammanTerme : erwehletTerme : worden, welches
dann durch eine erkantnuß aus der underschreiberey kund gemachet wird und durch den reit-knechtTerme : dem neüen landamman, welches von herrn landtvogt ZieglerPersonne : , meinem lieben
vatterTerme : 4 und mir geüebet worden, ohngeachtet des widersprechens von seihten des weibelsTerme : , wie in dem vorgehenden articul das mehrere zu sehen.
Nach solcher wahlTerme : dann thut ein
neüer landammanTerme : gegen einem herrn landtvogtTerme : , frau landtvögtinTerme : , kinderTerme : und sambtliche dienstTerme : , anständige verehrungenTerme :
machen und præstiret seinen eydtTerme : an dem nächst darauf
folgenden zeit gerichtTerme : .
Es ist ein landammanTerme : schuldig, alle
wochen
Durée répétée : 1 semaine
ein mahl in das schloßTerme : zu kommen, um zu fragen, [p. 76]Saut de page
ob der herr landtvogtTerme : etwas zu befehlen habe oder ob etwas
zu verhandlen seye, in welchem fahl dann ein herr landtvogt
nicht wohl anderst kan, alß bey allen vorfallenheiten da
etwas zubeurtheilen oder auch nur zu schlichten und gütlich
zu vergleichen ist, j–den landammanAjout au-dessus de la ligne–j zu sich zu ziehen. Wurde aber der landammanTerme : in beobachtung solcher schuldigkeit saumselligTerme : seyn,
so hat er sich auch nicht zu beklagen, wann ein herr landtvogt
ohne ihne das eint und andere eröhrteren thut. Sonsten
gehörret der landammann wie zu dem ehegrichtTerme : , also auch
allen anderen halbenTerme : und gantzen herrschaftsgerichtenTerme : ,
und k beziehet jedes mahl 40 xrUnité monétaire : 40 kreuzer sitz geltTerme : . An dem zeit
gericht
Terme :
führet er den stabTerme : und das præsidiumTerme : , so auch bey
dennen so geheißenen gekaufften-gerichtenTerme : , sonsten hat er
keine weitere besoldungTerme : , ausgenommen 1½ Unité monétaire : 1.5 florins sigel geltTerme : ,
wann von dem zeit-grichtTerme : und gekaufftem gerichtTerme : an den
herrn landtvogtTerme : appelliretTerme : wird. Ein herr landtvogt gibt
auch einem landammanTerme : zu seiner ergötzlichkeit eine nohturfft
holtzTerme : , welches der verstorbene landamman RodunerPersonne : sellig durch
intercession des herrn doctor und examinator ZigelersPersonne : sellig von
ihro gnaden dem herren burgermeister HirzelPersonne : sellig erhalten
mögen.
[p. 77]Saut de page [...]Non-pertinence éditoriale5

Annotations

  1. Ajout dans la marge de gauche.
  2. Suppression : en.
  3. Ajout au-dessus de la ligne.
  4. À corriger en : verstand.
  5. Ajout au-dessus de la ligne.
  6. Correction au-dessus de la ligne, remplace : ist.
  7. Correction au-dessus de la ligne, remplace : gemeinden.
  8. Suppression : s.
  9. Suppression : s.
  10. Ajout au-dessus de la ligne.
  11. Suppression : beß.
  1. Die häufig gebrauchten Abkürzungen von «herr» oder «herren» werden im Folgenden stillschweigend aufgelöst.
  2. Vgl. SSRQ SG III/4 232-1.
  3. Vgl. SSRQ SG III/4 234-1.
  4. Hans Heinrich UlrichPersonne : war nach Landvogt Beat ZieglerPersonne : und vor seinem Sohn Johannes UlrichPersonne : Landvogt von 1737–1746 in Sax-ForsteggLieu : .
  5. S. 77–79 folgen Ausführungen zu den SittenwächternTerme : (vgl. dazu SSRQ SG III/4 178-1; SSRQ SG III/4 177-1, Art. 11–13, 20–21). S. 80–97 folgt die Darstellung zu den GerichtenTerme : (SSRQ SG III/4 234-1).