SSRQ FR I/2/8 121.25-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, by Rita Binz-Wohlhauser and Lionel Dorthe
Citation: SSRQ FR I/2/8 121.25-1
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Elsi Tunney-Schueller, Tichtli Jeckelmann-Gauch, Maria Roggo-Conte – Anweisung
1646 July 26.
Edition Text
Gefangne
[...]Editorially irrelevant1
Elsi TunneyPerson: will andres nichts bekhennenTerm: , alß die
verlaugnung gottes unnd huldigung dem bößen feindTerm: .
Soll luth vorigen rathschlags vor gericht gestelt werden.
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Soll luth vorigen rathschlags vor gericht gestelt werden.
Die alte JekelCorrection inline, replaces: sehamanninPerson: von ÜtschenwyllPlace: , die von der
ObertossinaPerson: angeben worden, soll im KellerPlace: unnd nit
by dem amanTerm: 2 yngehalten unnd examiniert, unnd ihr bekhandtnusTerm: referiertTerm: werden.
ObertossinaPerson: angeben worden, soll im KellerPlace: unnd nit
by dem amanTerm: 2 yngehalten unnd examiniert, unnd ihr bekhandtnusTerm: referiertTerm: werden.
MußmeriaPerson: ist auch angeben worden, unnd ist das examenTerm:
wichtigTerm: . Soll deßwegen examiniert werden.3
wichtigTerm: . Soll deßwegen examiniert werden.3
Notes
- Correction inline, replaces: seh.↩
- Ce passage concerne un autre individu.↩
- Die Rede ist vom Stadthausamman, der im Rathaus wohnte. Folglich ist gemeint, dass die Angeklagte nicht im Rathaus eingesperrt werden sollte.↩
- Le passage qui suit concerne le procès mené contre Margreth Boschung-DedelleyPerson: . Voir SSRQ FR I/2/8 122.2-1.↩
Metadata