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SSRQ FR I/2/8 121.26-1

Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg, Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe

Zitation: SSRQ FR I/2/8 121.26-1

Lizenz: CC BY-NC-SA

Tichtli Jeckelmann-Gauch, Maria Roggo-Conte – Verhör

1646 Juli 26.

  • Signatur: StAFR, Thurnrodel 14, S. 301–303
  • Originaldatierung: 1646 Juli 26
  • Beschreibstoff: Papier
  • Sprache: Deutsch

Editionstext

JaquemardOrt: , 26ten juliiSprachwechsel: Latein 1646Originaldatierung: 26.7.1646
HrAbkürzung großgroßweibel1

HrAbkürzung ProginPerson:

StutzPerson: , SchallerPerson:

PythonPerson:

WWeibel

ßSolvitSprachwechsel: Latein.Hinzufügung am linken Randa
Tichtli GauchPerson: , Nicoud JeckhellmansPerson: seligen verlaßne von
ÜtschenwyllOrt: , perrochianBegriff: DidingenOrt: , der häxeryBegriff: verdacht, zeigt
an, sie habe sich den bößen feindtBegriff: niehmahlen ergäbenBegriff: . Sie habe
mit ihme nichts zu thun gehabt, ihrentwegen sye niehmandt
einiches übell widerfahren.
Werde sich auch nit befinden, das
sie jehmahlen in der secktBegriff: gsyn unndt in den studenBegriff: , wie
man ihren fürgehalten, sich befunden habe. DieKorrektur überschrieben, ersetzt: erb ursach, warumb
sie am angesicht verkrätzt, sye, das sie leyder wegen ihres
blöden Begriff: gesichts an dieKorrektur überschrieben, ersetzt: enc hägenBegriff: unndt im huß herumb allendthalben anstoße.
Bittet, man wKorrektur überschrieben, ersetzt: sdolle sie nit für ein häxBegriff: anschouwen. Dan sie daruff sterben wölle, das sie in der
glychen mißhandlungenBegriff: e–sich niehmahlenHinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen–e vergriffenBegriff: , noch einicher gestaltBegriff:
[S. 302]Seitenumbruchversündiget habe. Man thuye ihren dißes fahls halben
grob unrecht, glych wie die juden gott, dem almächtigen,
gethan habend.
Hatt endtlich nach langer examinationBegriff:
der häxeryBegriff: allerdingen wöllen unschuldig syn unndt
vermeldtBegriff: , sie khönne nit bekhennenBegriff: , was sie niehmahl im
sinn gehabt noch verbracht habe. Sagt, sie sye mit ihren
vorgenanten, schon vor 18 jahrenZeitspanne: 18 Jahre abgestorbnen eheman
40 jahrZeitspanne: 40 Jahre in der ehe gsyn unndt jederwylen wie ein eheliche frauw gelebt unndt verhalten. Bittet umb
verzüchungBegriff: .
[...]Editorisch irrelevant2
[S. 303]Seitenumbruch
SpittallOrt:

Maria ContePerson: , Wollffliß RockhsPerson: kilchoryBegriff: DidingenOrt:
ehefrauw, die anzusehen zimlich kranckh unndt schwach ist,
sagt, sie sye 20 jährigAlter: 20 Jahre gsyn, da sie sich verehelichet hab. Unndt
sye mit ihrem eheman 30 jahrZeitspanne: 30 Jahre in der ehe geweßen, ohne das sie
jehmandt beleidiget habe.
Sagt, sie sye der häxeryBegriff:
unschuldig. Werde f–auch sichKorrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: sich–f nieh mit der wahrheit befinden, daß sie ein unholdinBegriff: sye. Bittet umb
verzüchungBegriff: .

Anmerkungen

  1. Hinzufügung am linken Rand.
  2. Korrektur überschrieben, ersetzt: er.
  3. Korrektur überschrieben, ersetzt: en.
  4. Korrektur überschrieben, ersetzt: s.
  5. Hinzufügung am linken Rand mit Einfügungszeichen.
  6. Korrektur auf Zeilenhöhe, ersetzt: sich.
  1. Gemeint ist Hans Rudolf VonderweidPerson: .
  2. Ce passage concerne d’autres individus, dont le procès mené contre Margreth Boschung-DedelleyPerson: . Voir SSRQ FR I/2/8 122.3-1.