SSRQ FR I/2/8 130.16-1
Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, IX. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Freiburg, Erster Teil: Stadtrechte, Zweite Reihe: Das Recht der Stadt Freiburg,
Band 8: Freiburger Hexenprozesse 15.–18. Jahrhundert, von Rita Binz-Wohlhauser und Lionel Dorthe
Zitation: SSRQ FR I/2/8 130.16-1
Lizenz: CC BY-NC-SA
Louis Andrey, Nicolas Cugniet – Anweisung
1647 Juli 5.
Editionstext
Gefangne
Louys Andrey surnommé BastalliardPerson: , de Chastel CrisouOrt: , resident riere FarvagnieOrt: . Die gefangne1 hatt in der confrontation
ihme beständig vorgehalten, daß er mit ihren in der sectBegriff: gsyn
sye, unnd ist das examenBegriff: gar witlaüffig. Man soll mit der
völligen torturBegriff: des keyßerlichen rechtensBegriff: wider ihne fürfahrenBegriff: .
ihme beständig vorgehalten, daß er mit ihren in der sectBegriff: gsyn
sye, unnd ist das examenBegriff: gar witlaüffig. Man soll mit der
völligen torturBegriff: des keyßerlichen rechtensBegriff: wider ihne fürfahrenBegriff: .
Collard CugnietPerson: , den hatt die gefangne auch beständig angeben,
unnd ist etwas wichtigsBegriff: im examenBegriff: . Man muß noch zu
RyazOrt: bericht ynnemmen. Unnd ist er ohne das zum seilBegriff: verfeltBegriff: .
unnd ist etwas wichtigsBegriff: im examenBegriff: . Man muß noch zu
RyazOrt: bericht ynnemmen. Unnd ist er ohne das zum seilBegriff: verfeltBegriff: .
Stückbeschreibung